Benutzungsordnung der Bibliothek Gingst

§ 1 Allgemeines

(1) Die Bibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Gingst.

(2) Jeder ist im Rahmen dieser Benutzungsordnung berechtigt, die Bibliothek zu benutzen und Bücher, DVDs und CD´s (im Folgenden Medieneinheiten genannt) – mit Ausnahme der Präsenzbestände- zu entleihen.

(3) Die Ausleihe erfolgt gegen Vorlage eines Mitgliedsausweises. Der Mitgliedsausweis kann auch digital angelegt sein. Für Leihfristüberschreitungen können Entgelte nach der anliegenden Gebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung erhoben werden.

(4) Benutzung und Ausleihe erfolgen auf öffentlich-rechtlicher Basis.

§ 2 Anmeldung, Benutzerausweise

(1) Für die Benutzung der Bibliothek und die Ausleihe von Medieneinheiten wird gegen Vorlage des Personalausweises ein Mitgliedsausweis ausgestellt. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr müssen die schriftliche Erlaubnis der Erziehungsberechtigten vorlegen, nach der diese mit der Anmeldung einverstanden sind und die Haftung übernehmen.

(2) Mit der Anmeldung erkennen die Benutzer bzw. ihre gesetzlichen Vertreter die Benutzungsordnung an.

(3) Der Mitgliedsausweis ist bei der Ausleihe und Rückgabe von Medieneinheiten vorzulegen. Er ist nicht übertragbar. Die Gültigkeit des Ausweises kann jährlich verlängert werden.

(4) Der Verlust des Mitgliedsausweises sowie Wohnungswechsel oder Namensänderung ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Ein Ersatz-Ausweis ist gebührenpflichtig.

(5) Der Mitgliedsausweis ist zurückzugeben, wenn es die Bibliothek verlangt oder die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind.

§ 3 Ausleihe, Verlängerung, Vormerkung

(1) Medieneinheiten werden grundsätzlich bis zu einer Dauer von vier Wochen ausgeliehen.

(2) Ausgeliehene Medieneinheiten können vorbestellt werden.

(3) Die Leihfrist kann vor Ablauf auf Antrag einmalig verlängert werden, wenn keine anderweitige Vorbestellung vorliegt.

(4) Entliehene Medieneinheiten dürfen nicht an Dritte weiter verliehen werden.

§ 4 Behandlung der entliehenen Medien, Schadensersatz

(1) Die entliehenen Medieneinheiten sind sorgfältig zu behandeln und vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren.

(2) Entliehene Tonträger dürfen nur auf handelsüblichen Geräten unter den von den Herstellerfirmen vorgeschrieben technischen Voraussetzungen abgespielt werden. Der Benutzer haftet für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts.

(3) Der Benutzer ist verpflichtet, Beschädigungen sowie den Verlust entliehener Medieneinheiten unverzüglich der Bibliothek anzuzeigen und Schadenersatz zu leisten. Er haftet auch für Schäden, die durch Missbrauch seines Mitgliedsausweises entstehen.

§ 5 Leihfristüberschreitung

(1) Bei Überschreitungen der Leihfrist werden Versäumnisentgelte gemäß Gebührenordnung erhoben, auch wenn der Benutzer keine Mahnung erhalten hat.

(2) Die Entgelte werden jeweils mit Beginn der Überschreitung fällig.

(3) Die Einziehung der Versäumnisentgelte, Ersatzleistungen sowie der Medieneinheiten, zu deren Rückgabe vergeblich aufgefordert worden ist, erfolgt im Verwaltungsvollstreckungsverfahren.

§ 6 Verhalten in den Bibliotheksräumen

(1) Benutzer haben sich grundsätzlich so zu verhalten, dass andere nicht gestört werden. Rauchen und der Verzehr von Speisen ist nicht gestattet.

(2) Den Weisungen der Bibliothekarin ist Folge zu leisten.

(3) Benutzer, die in grober Weise gegen die Benutzerordnung verstoßen, können ganz oder zeitweise von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden.

§ 7 Datenschutzbestimmungen

(1) Unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erhebt und speichert die Gemeindebibliothek Gingst personenbezogene Daten, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben der Bibliothek benötigt werden.

(2) Mit dem Abschluss der Mitgliedschaft erteilt der Nutzer hierzu seine Zustimmung.

Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt mit Wirkung vom 01.11.2022 in Kraft.

Sie wurde beschlossen durch die Gemeindevertretung Gingst in der Sitzung am 05.09.2022.